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abc Bau – Ausbildungscentrum der Bauwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern GmbH

Neue Corona Verordnung - Aktuelle Regeln in der abc Bau GmbH

 Aufgrund der aktuellen Lage hat die Landesregierung gestern eine neue Corona Landesverordnung beschlossen und veröffentlicht. Für uns zu beachten sind außerdem Anforderungen aus der Einstufung von Rostock, aktuell in die Stufe 3, der Corona-Ampel-Regelung.

Wir informieren Sie hiermit über die derzeit geltenden Regelungen. Die Veränderungen gegenüber unserer Information vom 23.11.2021 kennzeichnen wir durch Unterstreichung

Unterbringung im Internat

Gemäß der aktuellen Corona LVO M-V § 4 ist die Beherbergung (Internatsunterbringung) nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Zusätzlich ist in Anlage 33 der Corona LVO geregelt, dass der Nachweis über ein negatives Ergebnis der o.g. Testung für geimpfte und genesene Personen als erfüllt gilt. Es gelten damit vorerst für die Unterbringung im Internat die 3G-Regelungen.

Soweit die Auszubildenden keinen Nachweis einer vollständigen Impfung oder den Nachweis einer Genesung vorlegen können, müssen sie sich vor ihrer Anreise in einer der offiziellen Teststellen einem Schnelltest zu unterziehen. Das Testergebnis darf bei Anreise nicht älter als 24 Stunden sein.

Aufgrund der hohen Anzahl anreisender Auszubildender am Sonntagabend, ist die jeweilige Selbsttestung eines Auszubildenden unter Aufsicht durch uns nicht möglich. Lange Schlangen und Wartezeiten bei der Anreise können wir nur verhindern, wenn die Auszubildenden uns ihr aktuelles negatives Testergebnis der Teststelle vorzeigen. Daher die dringende Bitte an Ihre Auszubildenden, dass sie sich bitte vor Anreise zu einer der offiziellen Teststellen begeben.

Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung

 Gemäß § 6 Absatz 2 der Corona LVO ist die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung im Innenbereich nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.  Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Vornahme der Testung alle drei Tage zu wiederholen. Zusätzlich ist in Anlage 36 der Corona LVO geregelt, dass der Nachweis über ein negatives Ergebnis der o.g. Testung für geimpfte und genesene Personen als erfüllt gilt. Es gelten damit vorerst für die überbetriebliche Ausbildung die 3G-Regelungen.

Wir setzen diese gesetzliche Verpflichtungen so um, dass die Auszubildenden am Montag früh unter Aufsicht der Ausbilder einen Selbsttest durchführen und jeweils am Donnerstag vor der Ausbildung wiederholen. Die Auszubildenden nehmen also 2x/wöchentlich vor Beginn der Ausbildung unter Aufsicht einen Selbsttest vor. Diese Regelung betrifft den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit. Daher möchten wir darum bitten, dass die Auszubildenden von ihren Ausbildungsbetrieben bitte kurzfristig mit ausreichenden Selbsttest (mind. 2 pro Woche) auszustatten.

Die allgemeinen Bestimmungen, wie die Pflicht zum Tragen einer MNB auf dem gesamten Betriebsgelände sowie die Abstands- und allgemeinen Hygienestimmungen bleiben unverändert bestehen.

Insoweit es für uns weitere Neuregelungen gibt, werden wir Sie zeitnahe informieren. Wir wissen, dass dieses gerade wieder sehr besondere Herausforderungen für alle Beteiligten sind.